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   BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11   

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https://dejure.org/2011,11555
BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11 (https://dejure.org/2011,11555)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - 4 StR 175/11 (https://dejure.org/2011,11555)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11 (https://dejure.org/2011,11555)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239a StGB, § 255 StGB, § 316a StGB
    Erpresserischer Menschenraub: Erforderlichkeit einer Bereicherungsabsicht

  • Wolters Kluwer

    Sachrüge wegen mangelndem Beleg der Bereicherungsabsicht des Angeklagten i.R.e. Entführung und Zwang zur Überweisung um "ein Zeichen zu setzen"/"Denkzettel zu verpassen"

  • rewis.io

    Erpresserischer Menschenraub: Erforderlichkeit einer Bereicherungsabsicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Erpresserischer Menschenraub: Erforderlichkeit einer Bereicherungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a; StGB § 255; StGB § 316a Abs. 1
    Sachrüge wegen mangelndem Beleg der Bereicherungsabsicht des Angeklagten i.R.e. Entführung und Zwang zur Überweisung um "ein Zeichen zu setzen"/"Denkzettel zu verpassen"

  • rechtsportal.de

    StGB § 239a; StGB § 255 ; StGB § 316a Abs. 1
    Sachrüge wegen mangelndem Beleg der Bereicherungsabsicht des Angeklagten i.R.e. Entführung und Zwang zur Überweisung um "ein Zeichen zu setzen"/"Denkzettel zu verpassen"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11
    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen (OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450) oder "ein Zeichen setzen" will (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, StV 2011, 412).
  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88

    Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht - Absicht einer

    Auszug aus BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11
    a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3).
  • OLG Jena, 27.09.2005 - 1 Ss 259/05

    Erpressung, räuberische

    Auszug aus BGH, 24.05.2011 - 4 StR 175/11
    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen (OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450) oder "ein Zeichen setzen" will (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, StV 2011, 412).
  • BGH, 10.03.2020 - 2 StR 504/19

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und

    An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701; Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372; vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN).

    Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen oder es zu isolieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450, 451; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 29; BeckOK-StGB/Wittig, 45. Ed., § 253 Rn. 16.1; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 253 Rn. 8).

  • BGH, 03.04.2024 - 1 StR 75/24
    Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 20 Rn. 4 mwN) oder es zu isolieren (BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 504/19, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 21 Rn. 9).
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